Klasse |
Was darf ich mit der Klasse fahren? |
Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen sind: |
Mindestalter, Vorbesitz, eingeschlossene Klassen, Ausbildung, Prüfung |
Pkw-Klassen: B, BE, B96 | |||
B | Kraftfahrzeuge mit einer zGM von nicht mehr als 3.500 kg (wenn zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut.)Mitgeführt werden dürfen:
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BE | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Übersteigt die zGM des Anhängers 3.500 kg, wird Klasse C1E benötigt. |
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B96 | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. |
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Motorradklassen: Mofa, AM, A1, A2, A (Ersterwerb) | |||
Mofa | Mofa
Kein Führerschein, nur eine Fahrberechtigung |
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AM |
Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Dreirädrige Kleinkrafträder, Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | ||
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h (Hubraum nicht mehr als 50 cm³, bei Elektromotoren nicht mehr als 4 KW Leistung).
Dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h (Hubraum bei Benzinmotoren nicht mehr als 50 cm³, bei Diesel- und Elektromotoren nicht mehr als 4 kW Leistung. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Leermasse nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen). |
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A1 | Krafträder, Dreirädrige Kraftfahrzeuge | ||
Krafträder (auch mit Beiwagen) (Hubraum nicht mehr als 125 cm³, Leistung nicht mehr als 11 kW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,1 kW/Kg)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Hubraum bei Verbrennungsmotoren mehr als 50 cm³, oder bbH nicht mehr als 45 km/h und Leistung bis zu 15 kW). |
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A2 | Krafträder, Dreirädrige Kraftfahrzeuge | ||
Krafträder (auch mit Beiwagen) (Leistung nicht mehr als 35 kW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg).Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung bis zu 15 kW dürfen geführt werden, da die Klasse A1 eingeschlossen ist. |
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A | Krafträder, Dreirädrige Kraftfahrzeuge | ||
Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum mehr als 50 cm³ oder bbH mehr als 45 km/h).Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Hubraum bei Verbrennungsmotoren mehr als 50 cm³ oder bbh mehr als 45 km/h und Leistung mehr als 15 kW) |
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Lkw-Klassen: C, C1, CE, C1E | |||
C1 | Leichtere Lkw | ||
Kraftfahrzeuge mit einer zGM über 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (wenn zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut).Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zGM |
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C1E | Leichtere Lastzüge | ||
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt. |
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C | Schwerere Lkw | ||
Kraftfahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3.500 kg (wenn zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut).Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zGM |
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CE | Schwerere Lastzüge | ||
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM. |
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Bus-Klassen: D, DE, D1, D1E | |||
D |
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Omnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz) auch mit Anhänger bis max. 750 kg zulässiger Gesamtmasse |
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DE |
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Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse D (Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse (im Inland nur mit Gepäckanhänger) |
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D1 |
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Omnibusse mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz) auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse |
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D1E |
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Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse D1 (Bus mit mehr als 8 aber höchstens 16 Fahrgastplätzen ohne Fahrersitz) und Anhänger über 750 kg Gesamtmasse, wobei die Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen (Zugmaschine und Anhänger) nicht größer als 12 t betragen darf (Zugmaschine und Anhänger max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse). |
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